Edition des Sprungbuchs) verzichtet werden. Ebenso bestand kein Anlass, den Experten C als Zeugen bzw. Auskunftsperson gerichtlich einzuvernehmen. Sein Bericht vom 30. Januar 2001 ist schlüssig und deckt sich mit den Ausführungen der übrigen Experten. Von der beantragten gerichtlichen Einvernahme wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d mit Hinweisen). Aus dem gleichen Grund kann auch auf die im Zusammenhang mit dem Thema der Gefährlichkeit des Fallschirmspringens beantragten Edition eines Jahresberichts der SUVA verzichtet werden.