Individuelle persönliche Umstände wie Konstitution, Trainingszustand oder Erfahrung spielen keine Rolle. In ihren Rechtsschriften äusseren sich die Parteien ausführlich zur Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls ein gewisses Selbstverschulden (mangelnde Konzentration, ungenügende Vorbereitung, ungenügendes Packen des Fallschirms, etc.) vorzuwerfen ist. Da dieser Frage im vorliegenden Fall keine massgebende Bedeutung zukommt, kann sie offengelassen werden. Dementsprechend kann auf die Abnahme der in diesem Zusammenhang beantragten Beweismassnahmen (Befragung der als Zeugen angerufenen E und F; Edition des Sprungbuchs) verzichtet werden.