Im Sinne der obigen Ausführungen sind die Voraussetzungen für eine Ungewöhnlichkeit des Ereignisses gerade nicht erfüllt. Im Weiteren führt auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine grosse Sprungerfahrung verfügt, zu keinem anderen Ergebnis. Ob eine Ungewöhnlichkeit vorliegt, ist allein aufgrund der objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen. Individuelle persönliche Umstände wie Konstitution, Trainingszustand oder Erfahrung spielen keine Rolle.