Damit fehlt es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV. An dieser Schlussfolgerung ändert nichts, dass die Experten A und B einerseits sowie C andererseits das Ereignis vom 9. August 2000 als einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV einstufen bzw. einen ungewöhnlichen äusseren Faktor bejahen. Bei der Frage, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt, handelt es sich um eine rechtliche Qualifikation, welche vom Richter vorzunehmen ist. Im Sinne der obigen Ausführungen sind die Voraussetzungen für eine Ungewöhnlichkeit des Ereignisses gerade nicht erfüllt.