Unter diesen Umständen ist die beim strittigen Ereignis vom 9. August 2000 erfolgte Fallschirmöffnung nicht als derart ungewöhnlich zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin damit nicht zu rechnen hatte. Die Phase der Schirmöffnung ist eben - neben der Landung - eine der kritischsten Phasen des Fallschirmsports mit dem entsprechenden Gefahrenrisiko. Mit dem abrupten Schleudern des Körpers der Beschwerdeführerin von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position hat sich ein Risiko verwirklicht, das bei Fallschirmabsprüngen grundsätzlich vorhanden ist und zuweilen auch eintritt. Damit fehlt es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV.