4a zitierten Expertenberichten geht hervor, dass eine solche Fallschirmöffnung zwar nicht die Regel ist, zuweilen jedoch durchaus auftreten kann. Dies selbst dann, wenn dem Springenden kein Fehlverhalten (fehlende Aufmerksamkeit, Fallschirm falsch gepackt, falsche Körperposition, etc.) vorzuwerfen ist. Ein gewisses Restrisiko, dass sich der Fallschirm "explosionsartig" öffnen könnte, besteht demnach bei jedem Absprung. Unter diesen Umständen ist die beim strittigen Ereignis vom 9. August 2000 erfolgte Fallschirmöffnung nicht als derart ungewöhnlich zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin damit nicht zu rechnen hatte.