Die Erklärung für dieses Phänomen sei einfach, da eine unmittelbare Kontrolle des Fallschirmspringers auf die Öffnung des Fallschirms unmöglich sei. Keine Schirmöffnung sei - auch bei gleich bleibender Falttechnik - gleich wie die andere. Im Fall der Beschwerdeführerin sei dies durch die ausserordentliche plötzliche (explosionsartige) Öffnung einmal mehr sichtbar geworden. Solche explosionsartige Öffnungen würden einen Fallschirmspringer in Sekundenbruchteilen von einer horizontalen Bauchlage in eine vertikale "stehende" Position katapultieren.