Nach der zitierten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit massgebend, ob der Geschehensablauf von demjenigen, den sich die Beschwerdeführerin aufgrund der objektiven Gegebenheiten vorstellte und erwarten durfte, abweicht. a) Bei den Akten befindet sich ein von A und B, beides Fallschirmexperten FSV, verfasstes Schreiben vom 22. September 2000. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ca. 900 Absprüngen eine sehr erfahrene Fallschirmspringerin ist. Das von ihr beim Absprung verwendete Material entsprach ihrer Erfahrung und war in dieser Konfiguration zugelassen.