Zu beachten ist jedoch generell, dass die Ungewöhnlichkeit im Regelfall wie auch in den erwähnten Fallgruppen mithin einen Geschehensablauf meint, der von demjenigen, den sich eine Person in der Lage der verunfallten aufgrund der objektiven Gegebenheiten vorstellt und erwarten darf, abweicht (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28f. Ziff. 3). 4.- Nach der zitierten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit massgebend, ob der Geschehensablauf von demjenigen, den sich die Beschwerdeführerin aufgrund der objektiven Gegebenheiten vorstellte und erwarten durfte, abweicht.