Sportunfälle erfüllen dabei in der Regel infolge mechanischer Einwirkungen eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss, etc.) den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkungen kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufes sowie die persönliche Erfahrung an. Zu beachten ist jedoch generell, dass die Ungewöhnlichkeit im Regelfall wie auch in den erwähnten Fallgruppen mithin einen Geschehensablauf meint, der von demjenigen, den sich eine Person in der Lage der verunfallten aufgrund der objektiven Gegebenheiten vorstellt und erwarten darf, abweicht (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28f.