In Fällen, die nicht ohne Weiteres als "Unfälle" im Sinne des alltäglichen Sprachgebrauchs wahrgenommen werden, etwa weil keine äussere Kraft eingewirkt oder die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors Fallgruppen entwickelt (unkoordinierte Bewegungen, Überanstrengung, Zahnschädigung, Sportunfälle, Schreck- und Schockereignisse). Sportunfälle erfüllen dabei in der Regel infolge mechanischer Einwirkungen eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss, etc.) den Unfallbegriff.