Die Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors, dessen Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Gesundheitsschädigung verursacht, wird im Regelfall ohne nähere Prüfung bejaht. In Fällen, die nicht ohne Weiteres als "Unfälle" im Sinne des alltäglichen Sprachgebrauchs wahrgenommen werden, etwa weil keine äussere Kraft eingewirkt oder die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors Fallgruppen entwickelt (unkoordinierte Bewegungen, Überanstrengung, Zahnschädigung, Sportunfälle, Schreck- und Schockereignisse).