Dieser öffnete sich schnell und bremste den freien Fall sehr heftig ab. Dabei wurde der Körper der Beschwerdeführerin abrupt von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position am Schirm "geschleudert". (...) Umstritten und zu prüfen ist nun, ob beim Vorfall vom 9. August 2000 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zur HWS-Schädigung geführt hat, was eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zur Folge hätte. 3.- a) Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV).