| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw.1) 2.- Beim Geschehensablauf gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2000, 18.00 Uhr, in Deutschland einen Fallschirmabsprung ausführte, wobei sie an diesem Tag sowie am Vortag bereits mehrere Sprünge absolviert hatte. Nachdem der Absprung erneut normal verlief, zog die Beschwerdeführerin den Hauptschirm. Dieser öffnete sich schnell und bremste den freien Fall sehr heftig ab.