| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Unfallversicherung | | Entscheiddatum: | 10.06.2004 | | Fallnummer: | S 02 178 | | LGVE: | 2004 II Nr. 42 | | Leitsatz: | Art. 9 Abs. 1 UVV. Wird beim Öffnen des Fallschirms der Körper abrupt von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position geschleudert, hat sich ein Risiko verwirklicht, das bei Fallschirmabsprüngen grundsätzlich vorhanden ist und zuweilen auch eintritt. Es fehlt an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, weshalb ein Unfall zu verneinen ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.