{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-178_2004-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2539", "Checksum": "5c3e714f8cfecee81b2fcf2889813612"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 178", "2004 II Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.06.2004 S 02 178 (2004 II Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 UVV. Wird beim Öffnen des Fallschirms der Körper abrupt von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position geschleudert, hat sich ein Risiko verwirklicht, das bei Fallschirmabsprüngen grundsätzlich vorhanden ist und zuweilen auch eintritt. Es fehlt an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, weshalb ein Unfall zu verneinen ist. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:06", "Checksum": "2a7c44830842de677c21a25640a837c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.06.2004 S 02 178 (2004 II Nr. 42)\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 UVV. Wird beim Öffnen des Fallschirms der Körper abrupt von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position geschleudert, hat sich ein Risiko verwirklicht, das bei Fallschirmabsprüngen grundsätzlich vorhanden ist und zuweilen auch eintritt. Es fehlt an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, weshalb ein Unfall zu verneinen ist. | Unfallversicherung\n\n Springers kumulierten, könnten daraus möglicherweise auch Verletzungen resultieren. Schliesslich liegt der Auszug eines auf der Homepage der militärischen Unfallverhütungskommission veröffentlichten Artikels vom 6. Juni 2002 vor, welchem zu entnehmen ist, dass Fallschirmspringer bei der Schirmöffnung eine Belastung des sechsfachen eigenen Körpergewichts auszuhalten haben. Beim Fallschirmsport sei mit einem kalkulierbaren Verletzungsrisiko zu leben, da sich gewisse Gefahrenmomente nie ganz ausschliessen liessen. b) Den Ausführungen der militärischen Unfallverhütungskommission bzw. des Experten C zufolge, ist beim Fallschirmsport das Verletzungsrisiko in den Phasen der Schirmöffnung und der Landung am Grössten. Bei der vorliegend interessierenden Schirmöffnung hat der menschliche Körper eine Belastung des sechsfachen eigenen Körpergewichts auszuhalten. Dementsprechend stellen das Üben der im Zeitpunkt der Öffnung einzuhaltenden richtigen Körperposition, der Aufbau der bei diesem Vorgang besonders beanspruchten Muskelpartien sowie die Körperbeweglichkeit einen wesentlichen Bestandteil des Fallschirmtrainings dar. Der Vorgang der Fallschirmöffnung, bei welchem gemäss den Experten immer ein gewisses Verletzungsrisiko besteht, ist damit ohne Zweifel als ein wesentlicher Bestandteil des Fallschirmsports zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Körper der Beschwerdeführerin bei der Schirmöffnung abrupt von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position am Schirm \"geschleudert\" wurde. Der Experte C spricht in diesem Zusammenhang von einer \"explosionsartigen\" Öffnung. Aus den in Erw. 4a zitierten Expertenberichten geht hervor, dass eine solche Fallschirmöffnung zwar nicht die Regel ist, zuweilen jedoch durchaus auftreten kann. Dies selbst dann, wenn dem Springenden kein Fehlverhalten (fehlende Aufmerksamkeit, Fallschirm falsch gepackt, falsche Körperposition, etc.) vorzuwerfen ist. Ein gewisses Restrisiko, dass sich der Fallschirm \"explosionsartig\" öffnen könnte, besteht demnach bei jedem Absprung. Unter diesen Umständen ist die beim strittigen Ereignis vom 9. August 2000 erfolgte Fallschirmöffnung nicht als derart ungewöhnlich zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin damit nicht zu rechnen hatte. Die Phase der Schirmöffnung ist eben - neben der Landung - eine der kritischsten Phasen des Fallschirmsports mit dem entsprechenden Gefahrenrisiko. Mit dem abrupten Schleudern des Körpers der Beschwerdeführerin von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position hat sich ein Risiko verwirklicht, das bei Fallschirmabsprüngen grundsätzlich vorhanden ist und zuweilen auch eintritt. Damit fehlt es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV. An dieser Schlussfolgerung ändert nichts, dass die Experten A und B einerseits sowie C andererseits das Ereignis vom 9. August 2000 als einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV einstufen bzw. einen ungewöhnlichen äusseren Faktor bejahen. Bei der Frage, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt, handelt es sich um eine rechtliche Qualifikation, welche vom Richter vorzunehmen ist. Im Sinne der obigen Ausführungen sind die Voraussetzungen für eine Ungewöhnlichkeit des Ereignisses gerade nicht erfüllt. Im Weiteren führt auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine grosse Sprungerfahrung verfügt, zu keinem anderen Ergebnis. Ob eine Ungewöhnlichkeit vorliegt, ist allein aufgrund der objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen. Individuelle persönliche Umstände wie Konstitution, Trainingszustand oder Erfahrung spielen keine Rolle. In ihren Rechtsschriften äusseren sich die Parteien ausführlich zur Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls ein gewisses Selbstverschulden (mangelnde Konzentration, ungenügende Vorbereitung, ungenügendes Packen des Fallschirms, etc.) vorzuwerfen ist. Da dieser Frage im vorliegenden Fall keine massgebende Bedeutung zukommt, kann sie offengelassen werden. Dementsprechend kann auf die Abnahme der in diesem Zusammenhang beantragten Beweismassnahmen (Befragung der als Zeugen angerufenen E und F; Edition des Sprungbuchs) verzichtet werden. Ebenso bestand kein Anlass, den Experten C als Zeugen bzw. Auskunftsperson gerichtlich einzuvernehmen. Sein Bericht vom 30. Januar 2001 ist schlüssig und deckt sich mit den Ausführungen der übrigen Experten. Von der beantragten gerichtlichen Einvernahme wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d mit Hinweisen). Aus dem gleichen Grund kann auch auf die im Zusammenhang mit dem Thema der Gefährlichkeit des Fallschirmspringens beantragten Edition eines Jahresberichts der SUVA verzichtet werden. Im Übrigen liegt eine von der Beschwerdegegnerin aufgelegte SUVA-Tabelle 3.5.4.1 (anerkannte Freizeitunfälle in der NBUV aller Versicherer und in der UVAL nach Tätigkeit 1990-1999) bei den Akten. Nachdem ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit ein Unfall verneint wird, kann schliesslich auch die Frage offengelassen werden, ob das Fallschirmspringen eine Wagnissportart darstellt, welche allenfalls eine Leistungskürzung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 UVV rechtfertigen würde. c) Zusammenfassend ist das Ereignis vom 9. August 2000 nicht als Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV einzustufen. Eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV), welche die Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet, liegt ebenfalls nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich"}