{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-178_2004-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2539", "Checksum": "5c3e714f8cfecee81b2fcf2889813612"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 178", "2004 II Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.06.2004 S 02 178 (2004 II Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 UVV. Wird beim Öffnen des Fallschirms der Körper abrupt von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position geschleudert, hat sich ein Risiko verwirklicht, das bei Fallschirmabsprüngen grundsätzlich vorhanden ist und zuweilen auch eintritt. Es fehlt an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, weshalb ein Unfall zu verneinen ist. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:06", "Checksum": "2a7c44830842de677c21a25640a837c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.06.2004 S 02 178 (2004 II Nr. 42)\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 UVV. Wird beim Öffnen des Fallschirms der Körper abrupt von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position geschleudert, hat sich ein Risiko verwirklicht, das bei Fallschirmabsprüngen grundsätzlich vorhanden ist und zuweilen auch eintritt. Es fehlt an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, weshalb ein Unfall zu verneinen ist. | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw.1) 2.- Beim Geschehensablauf gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2000, 18.00 Uhr, in Deutschland einen Fallschirmabsprung ausführte, wobei sie an diesem Tag sowie am Vortag bereits mehrere Sprünge absolviert hatte. Nachdem der Absprung erneut normal verlief, zog die Beschwerdeführerin den Hauptschirm. Dieser öffnete sich schnell und bremste den freien Fall sehr heftig ab. Dabei wurde der Körper der Beschwerdeführerin abrupt von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position am Schirm \"geschleudert\". (...) Umstritten und zu prüfen ist nun, ob beim Vorfall vom 9. August 2000 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zur HWS-Schädigung geführt hat, was eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zur Folge hätte. 3.- a) Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a je mit Hinweisen). b) Die Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors, dessen Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Gesundheitsschädigung verursacht, wird im Regelfall ohne nähere Prüfung bejaht. In Fällen, die nicht ohne Weiteres als \"Unfälle\" im Sinne des alltäglichen Sprachgebrauchs wahrgenommen werden, etwa weil keine äussere Kraft eingewirkt oder die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors Fallgruppen entwickelt (unkoordinierte Bewegungen, Überanstrengung, Zahnschädigung, Sportunfälle, Schreck- und Schockereignisse). Sportunfälle erfüllen dabei in der Regel infolge mechanischer Einwirkungen eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss, etc.) den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkungen kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufes sowie die persönliche Erfahrung an. Zu beachten ist jedoch generell, dass die Ungewöhnlichkeit im Regelfall wie auch in den erwähnten Fallgruppen mithin einen Geschehensablauf meint, der von demjenigen, den sich eine Person in der Lage der verunfallten aufgrund der objektiven Gegebenheiten vorstellt und erwarten darf, abweicht (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28f. Ziff. 3). 4.- Nach der zitierten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit massgebend, ob der Geschehensablauf von demjenigen, den sich die Beschwerdeführerin aufgrund der objektiven Gegebenheiten vorstellte und erwarten durfte, abweicht. a) Bei den Akten befindet sich ein von A und B, beides Fallschirmexperten FSV, verfasstes Schreiben vom 22. September 2000. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ca. 900 Absprüngen eine sehr erfahrene Fallschirmspringerin ist. Das von ihr beim Absprung verwendete Material entsprach ihrer Erfahrung und war in dieser Konfiguration zugelassen. Die Experten halten weiter fest, bei der Konstruktion von Fallschirmen werde darauf geachtet, die zu erwartenden Öffnungskräfte dermassen zu verteilen, dass bei der Fallschirmöffnung keine ruckartig auftretenden Belastungen erfolgen sollten. Es seien ihnen aber Fälle mit explosionsartigen Öffnungen bekannt, die zu Verletzungen geführt hätten. Diese Öffnungen seien aufgetreten, obwohl alle Limiten des Fallschirmsystems eingehalten worden seien. C, Fallschirm- und Unfallexperte FSV, bestätigt in seinem Schreiben vom 30. Januar 2001, dass die Beschwerdeführerin über eine hohe Sprung- und Packerfahrung verfügt. Aus dem Schreiben der Kollegen A und B komme klar zum Ausdruck, dass sich Fallschirme zuweilen explosionsartig öffnen, obwohl die Herstellervorschriften bezüglich Faltung des Schirmes eingehalten würden. Die Erklärung für dieses Phänomen sei einfach, da eine unmittelbare Kontrolle des Fallschirmspringers auf die Öffnung des Fallschirms unmöglich sei. Keine Schirmöffnung sei - auch bei gleich bleibender Falttechnik - gleich wie die andere. Im Fall der Beschwerdeführerin sei dies durch die ausserordentliche plötzliche (explosionsartige) Öffnung einmal mehr sichtbar geworden. Solche explosionsartige Öffnungen würden einen Fallschirmspringer in Sekundenbruchteilen von einer horizontalen Bauchlage in eine vertikale \"stehende\" Position katapultieren. Die auf den Körper - speziell Nacken, Arme und Beine - einwirkenden Kräfte seien hierbei vergleichbar mit einem herkömmlichen Auffahrunfall im Strassenverkehr (Stichwort Schleudertrauma). D, Vorsitzender der Arbeitsgruppe Unfall im Fallschirmsportverband X, hält in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2000 fest, dass Fallschirme in ihrem Öffnungsablauf schon seit Jahren recht gut berechenbar seien, wenn sie vorschriftsgemäss gepackt werden. Es sei bekannt, dass Fallschirme zuweilen auch mal unerwartet schnell und damit hart öffnen könnten. Wenn sich nun eine derartige Öffnung und eine Unachtsamkeit des"}