So wird unter dem Titel "Eingliederungsmassnahmen der IV" unter anderem ausgeführt: "EU-Staatsangehörige haben Anspruch auf Massnahmen, auch wenn das für den Leistungsanspruch massgebende Risiko vor der Einreise in die Schweiz eingetreten ist" (Alessandra Prinz, Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens auf die AHV- und IV-Leistungen, in: CHSS 2/2002, S. 82). Wenn dies schon für EU-Staatsangehörige gilt, muss dies - entsprechend dem Grundsatz der Inländer-Gleichbehandlung - auch für Schweizer gelten. Somit steht fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen, vorliegend auf die Rollstuhlversorgung, zu bejahen ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.