Dies ist vorliegend zu bejahen, denn es ist nicht einzusehen, weshalb ein Gesuch um Ersatz eines bestehenden Hilfsmittels, das infolge Überalterung nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann und ersetzt werden muss, nicht gleich zu behandeln ist wie ein Gesuch um ein neues, erstmaliges Hilfsmittel. Es verhält sich hier nicht anders, wie wenn eine bisher bestehende rentenrelevante Invalidität ab Änderung der gesetzlichen Grundlage zum effektiven Rentenbezug führt. Somit ist davon auszugehen, dass der Wegfall der Versicherteneigenschaft auch bei Eingliederungsmassnahmen gilt.