4. - Es fragt sich, ob mit dem Wegfall der Versicherteneigenschaft und dem nunmehrigen grundsätzlichen Rentenanspruch ab 1. Januar 2001 auch Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Hilfsmittel geltend gemacht werden können, die als Ersatz bisher bestehender, bisher nicht IV-berechtigter Massnahmen und Hilfsmittel zu betrachten sind. Dies ist vorliegend zu bejahen, denn es ist nicht einzusehen, weshalb ein Gesuch um Ersatz eines bestehenden Hilfsmittels, das infolge Überalterung nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann und ersetzt werden muss, nicht gleich zu behandeln ist wie ein Gesuch um ein neues, erstmaliges Hilfsmittel.