Die Aufhebung der Versicherteneigenschaft auf den 1. Januar 2001 hat zur Folge, dass Personen, denen bisher keine Rente zustand, sich bei der Versicherung zum Leistungsbezug anmelden können (EVG-Urteil K. vom 15.6.2001, S. vom 9.5.2001). 4. - Es fragt sich, ob mit dem Wegfall der Versicherteneigenschaft und dem nunmehrigen grundsätzlichen Rentenanspruch ab 1. Januar 2001 auch Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Hilfsmittel geltend gemacht werden können, die als Ersatz bisher bestehender, bisher nicht IV-berechtigter Massnahmen und Hilfsmittel zu betrachten sind.