Dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in mehreren nicht veröffentlichten Entscheiden festgehalten. Die Aufhebung der Versicherteneigenschaft auf den 1. Januar 2001 hat zur Folge, dass Personen, denen bisher keine Rente zustand, sich bei der Versicherung zum Leistungsbezug anmelden können (EVG-Urteil K. vom 15.6.2001, S. vom 9.5.2001).