Dem Bundesrat war sehr wohl bewusst, dass diese Aufhebung zu einer Mehrbelastung der Invalidenversicherung führt (BBl 1999 V 4986). Wenn die Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Invalidität nicht mehr gegeben sein muss, so ist grundsätzlich der Anspruch auf Invalidenleistungen gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Invalidität im Sinne des Gesetzes besteht. Dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in mehreren nicht veröffentlichten Entscheiden festgehalten.