Dies war eine Folge der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Personenverkehr. Gleichzeitig musste aber auch eine Gleichbehandlung der Schweizer mit Ansprüchen von Angehörigen aus der Europäischen Union erfolgen. Dies war mit ein Grund für die Aufhebung der Versichertenklausel. Dem Bundesrat war sehr wohl bewusst, dass diese Aufhebung zu einer Mehrbelastung der Invalidenversicherung führt (BBl 1999 V 4986).