Anlässlich der Revision wurden auch Übergangsbestimmungen zum IVG geschaffen. Absatz 4 dieser Übergangsbestimmungen hält fest, dass Personen, denen keine Rente zusteht, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen können, dass ihr Anspruch aufgrund der neuen Bestimmungen überprüft werde. Dieser Rentenanspruch entsteht aber frühestens am 1. Januar 2001. c) Die genannte Gesetzesrevision bezweckte grundsätzlich die Aufhebung bzw. Einschränkung der freiwilligen Versicherung. Dies war eine Folge der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Personenverkehr.