Artikel 39 bleibt vorbehalten." Die Änderung dieser Gesetzesbestimmung erfolgte mit der Gesetzesrevision für die freiwillige AHV-Versicherung (Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1999, BBl 1999 V 4983 ff.). Nunmehr lautet Art. 6 Abs. 1 IVG wie folgt: "Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten." Anlässlich der Revision wurden auch Übergangsbestimmungen zum IVG geschaffen.