Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, Art. 6 Abs. 1 IVG enthalte seit dem 1. Januar 2001 die Anspruchsvoraussetzung der Versicherteneigenschaft nicht mehr. Diese Gesetzesbestimmung halte einzig fest, dass schweizerische Staatsangehö-rige Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen des IVG hätten. b) Die bis Ende 2000 geltende Fassung des Art. 6 Abs. 1 IVG lautete wie folgt: "Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen haben alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.