Wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt seien, würden auch gleichartige spätere Massnahmen, welche denselben Versicherungsfall betreffen, nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1982 (BGE 108 V 63), welcher festhalte, dass die Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Invalidität einen allgemei-nen Grundsatz darstelle, welcher auch für Schweizer Bürger Geltung habe. Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, Art. 6 Abs. 1 IVG enthalte seit dem 1. Januar 2001 die Anspruchsvoraussetzung der Versicherteneigenschaft nicht mehr.