Somit ist das zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Schweiz und Irland irrelevant. 3. - a) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Invalidität des Beschwerdeführers bezüglich der Rollstuhlversorgung sei bereits vor seiner Einreise in die Schweiz, konkret 1981, eingetreten. Wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt seien, würden auch gleichartige spätere Massnahmen, welche denselben Versicherungsfall betreffen, nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen.