Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht unterliegen. Es ist vorweg festzuhalten, dass dieses Abkommen sowie Abs. 2 von Art. 6 IVG im vorliegenden Fall nicht in Betracht fallen, da der Beschwerdeführer nicht als ausländischer Staatsangehöriger, sondern als Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz ein Gesuch um Zusprechung von Hilfsmitteln eingereicht hat. Es handelt sich vorliegend um den normalen Anwendungsfall eines schweizerischen Versicherten gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung. Somit ist das zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Schweiz und Irland irrelevant.