"Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen." Gestützt auf den erwähnten Abs. 2 verweist die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung auf das Abkommen vom 11. Dezember 1997 zwischen der Schweiz und Irland über die Soziale Sicherheit, welches die Leistungsansprüche von irischen Staatsangehörigen festhält, die, unmittelbar bevor