2. - Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Gemäss Abs. 2 sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität wäh-rend mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. Seit 1. Januar 2001 wird Art. 6 mit dem Abs. 1bis ergänzt, der folgenden Wortlaut hat: