Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 lehnte die IV-Stelle Luzern das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, A habe bei Eintritt der Invalidität im Jahre 1981 die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gehabt. Gegen diese Verfügung erhebt A rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Wie aus der Begründung sinngemäss zu entnehmen ist, beantragt er des Weitern, es sei festzustellen, dass er die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfülle und entsprechend Hilfsmittel beanspruchen könne. In ihrer Vernehmlassung beantragt die IV-Stelle mit dem Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 und 2 IVG Abweisung der Beschwerde.