| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A leidet seit einem Unfall in Irland 1981 an einer kompletten Querschnittlähmung und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Dezember 1993 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im April 2001 das Schweizer Bürgerrecht. Am 6. November 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an und machte Hilfsmittel hinsichtlich der Rollstuhlversorgung geltend. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 lehnte die IV-Stelle Luzern das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, A habe bei Eintritt der Invalidität im Jahre 1981 die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gehabt.