{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-108_2003-04-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2484", "Checksum": "4fa295d4a54a0d0d6515396c2144e966"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 108", "2003 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.04.2003 S 02 108 (2003 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Abs. 1, 1bis, 2 IVG; Abs. 4 der Schussbestimmungen der Änderung des IVG vom 23.6.2000. Anspruch auf Eingliedungsmassnahmen, insbesondere Hilfsmittel nach Aufhebung der Versicherungsklausel durch die per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung von Art. 6 IVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:47", "Checksum": "50fc1177e85d9e8f15c203e6c8c8dd22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.04.2003 S 02 108 (2003 II Nr. 33)\nRegeste:\nArt. 6 Abs. 1, 1bis, 2 IVG; Abs. 4 der Schussbestimmungen der Änderung des IVG vom 23.6.2000. Anspruch auf Eingliedungsmassnahmen, insbesondere Hilfsmittel nach Aufhebung der Versicherungsklausel durch die per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung von Art. 6 IVG. | Invalidenversicherung\n\n dass ihr Anspruch aufgrund der neuen Bestimmungen überprüft werde. Dieser Rentenanspruch entsteht aber frühestens am 1. Januar 2001. c) Die genannte Gesetzesrevision bezweckte grundsätzlich die Aufhebung bzw. Einschränkung der freiwilligen Versicherung. Dies war eine Folge der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Personenverkehr. Gleichzeitig musste aber auch eine Gleichbehandlung der Schweizer mit Ansprüchen von Angehörigen aus der Europäischen Union erfolgen. Dies war mit ein Grund für die Aufhebung der Versichertenklausel. Dem Bundesrat war sehr wohl bewusst, dass diese Aufhebung zu einer Mehrbelastung der Invalidenversicherung führt (BBl 1999 V 4986). Wenn die Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Invalidität nicht mehr gegeben sein muss, so ist grundsätzlich der Anspruch auf Invalidenleistungen gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Invalidität im Sinne des Gesetzes besteht. Dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in mehreren nicht veröffentlichten Entscheiden festgehalten. Die Aufhebung der Versicherteneigenschaft auf den 1. Januar 2001 hat zur Folge, dass Personen, denen bisher keine Rente zustand, sich bei der Versicherung zum Leistungsbezug anmelden können (EVG-Urteil K. vom 15.6.2001, S. vom 9.5.2001). 4. - Es fragt sich, ob mit dem Wegfall der Versicherteneigenschaft und dem nunmehrigen grundsätzlichen Rentenanspruch ab 1. Januar 2001 auch Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Hilfsmittel geltend gemacht werden können, die als Ersatz bisher bestehender, bisher nicht IV-berechtigter Massnahmen und Hilfsmittel zu betrachten sind. Dies ist vorliegend zu bejahen, denn es ist nicht einzusehen, weshalb ein Gesuch um Ersatz eines bestehenden Hilfsmittels, das infolge Überalterung nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann und ersetzt werden muss, nicht gleich zu behandeln ist wie ein Gesuch um ein neues, erstmaliges Hilfsmittel. Es verhält sich hier nicht anders, wie wenn eine bisher bestehende rentenrelevante Invalidität ab Änderung der gesetzlichen Grundlage zum effektiven Rentenbezug führt. Somit ist davon auszugehen, dass der Wegfall der Versicherteneigenschaft auch bei Eingliederungsmassnahmen gilt. Dieser Meinung ist offenbar auch das Bundesamt für Sozialversicherung, das in seiner Publikation \"Soziale Sicherheit\" (CHSS) in Heft 2 des Jahrganges 2002 verschiedene Beiträge zu den Auswirkungen der bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union auf die schweizerische Sozialversicherung veröffentlichte. So wird unter dem Titel \"Eingliederungsmassnahmen der IV\" unter anderem ausgeführt: \"EU-Staatsangehörige haben Anspruch auf Massnahmen, auch wenn das für den Leistungsanspruch massgebende Risiko vor der Einreise in die Schweiz eingetreten ist\" (Alessandra Prinz, Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens auf die AHV- und IV-Leistungen, in: CHSS 2/2002, S. 82). Wenn dies schon für EU-Staatsangehörige gilt, muss dies - entsprechend dem Grundsatz der Inländer-Gleichbehandlung - auch für Schweizer gelten. Somit steht fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen, vorliegend auf die Rollstuhlversorgung, zu bejahen ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 5. - (...) |"}