{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-108_2003-04-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2484", "Checksum": "4fa295d4a54a0d0d6515396c2144e966"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 108", "2003 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.04.2003 S 02 108 (2003 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Abs. 1, 1bis, 2 IVG; Abs. 4 der Schussbestimmungen der Änderung des IVG vom 23.6.2000. 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Im Dezember 1993 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im April 2001 das Schweizer Bürgerrecht. Am 6. November 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an und machte Hilfsmittel hinsichtlich der Rollstuhlversorgung geltend. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 lehnte die IV-Stelle Luzern das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, A habe bei Eintritt der Invalidität im Jahre 1981 die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gehabt. Gegen diese Verfügung erhebt A rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Wie aus der Begründung sinngemäss zu entnehmen ist, beantragt er des Weitern, es sei festzustellen, dass er die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfülle und entsprechend Hilfsmittel beanspruchen könne. In ihrer Vernehmlassung beantragt die IV-Stelle mit dem Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 und 2 IVG Abweisung der Beschwerde. Des Weitern weist sie auf die Art. 12 und 28 des Abkommens vom 11. Dezember 1997 zwischen der Schweiz und Irland über die Soziale Sicherheit hin. 1. - Seit 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft. Die Rechtmässigkeit der vorliegenden Verfügung ist jedoch nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen. Somit sind vorliegend die bis 31. Dezember 2002 gültigen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. 2. - Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Gemäss Abs. 2 sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität wäh-rend mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. Seit 1. Januar 2001 wird Art. 6 mit dem Abs. 1bis ergänzt, der folgenden Wortlaut hat: \"Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.\" Gestützt auf den erwähnten Abs. 2 verweist die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung auf das Abkommen vom 11. Dezember 1997 zwischen der Schweiz und Irland über die Soziale Sicherheit, welches die Leistungsansprüche von irischen Staatsangehörigen festhält, die, unmittelbar bevor Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht unterliegen. Es ist vorweg festzuhalten, dass dieses Abkommen sowie Abs. 2 von Art. 6 IVG im vorliegenden Fall nicht in Betracht fallen, da der Beschwerdeführer nicht als ausländischer Staatsangehöriger, sondern als Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz ein Gesuch um Zusprechung von Hilfsmitteln eingereicht hat. Es handelt sich vorliegend um den normalen Anwendungsfall eines schweizerischen Versicherten gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung. Somit ist das zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Schweiz und Irland irrelevant. 3. - a) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Invalidität des Beschwerdeführers bezüglich der Rollstuhlversorgung sei bereits vor seiner Einreise in die Schweiz, konkret 1981, eingetreten. Wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt seien, würden auch gleichartige spätere Massnahmen, welche denselben Versicherungsfall betreffen, nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1982 (BGE 108 V 63), welcher festhalte, dass die Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Invalidität einen allgemei-nen Grundsatz darstelle, welcher auch für Schweizer Bürger Geltung habe. Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, Art. 6 Abs. 1 IVG enthalte seit dem 1. Januar 2001 die Anspruchsvoraussetzung der Versicherteneigenschaft nicht mehr. Diese Gesetzesbestimmung halte einzig fest, dass schweizerische Staatsangehö-rige Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen des IVG hätten. b) Die bis Ende 2000 geltende Fassung des Art. 6 Abs. 1 IVG lautete wie folgt: \"Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen haben alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.\" Die Änderung dieser Gesetzesbestimmung erfolgte mit der Gesetzesrevision für die freiwillige AHV-Versicherung (Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1999, BBl 1999 V 4983 ff.). Nunmehr lautet Art. 6 Abs. 1 IVG wie folgt: \"Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.\" Anlässlich der Revision wurden auch Übergangsbestimmungen zum IVG geschaffen. Absatz 4 dieser Übergangsbestimmungen hält fest, dass Personen, denen keine Rente zusteht, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen können,"}