Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Anzeichen, welche Zweifel an den eindeutigen ärztlichen Aussagen aufkommen lassen würden. Ein enger Konnex zwischen der von der Krankenkasse A übernommenen Pflichtleistung (Lungentransplantation) und der medikamentösen Behandlung ist damit erstellt. Die Abgabe der erwähnten Medikamente war für den Erfolg der Operation von wesentlicher Bedeutung. Im Rahmen des Behandlungskomplexes stand dabei eindeutig die von der Beschwerdegegnerin als Pflichtleistung übernommene Lungentransplantation im Vordergrund. Unter diesen Umständen hat die Krankenkasse A für den angeführten Zeitraum die geltend gemachten Arzneimittelkosten vollumfänglich zu übernehmen.