Auch wenn diese Praxis die Abgrenzung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung von derjenigen der Krankenversicherung betrifft, besteht kein stichhaltiger Grund, sie nicht sinngemäss auch auf die Abgrenzung der Pflichtleistungen von den Nichtpflichtleistungen im Rahmen der Krankenversicherung anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass das EVG ein solches Vorgehen in dem in SVR 1996 KV Nr. 78 S. 247 publizierten Urteil C. vom 16. November 1995, K 161/94, abgelehnt hat, ging es dort doch um Zahnbehandlungen, wo besondere Abgrenzungsregeln bestehen.