Danach hat die Invalidenversicherung im Rahmen ihrer Leistungspflicht auch für die Behandlung sekundärer (grundsätzlich in den Bereich der Krankenversicherung fallender) Leiden aufzukommen, wenn die Behandlung des sekundären Leidens derart eng mit derjenigen des Grundleidens verbunden war, dass sie nicht losgelöst von diesem hätte vorgenommen werden können, ohne die Erfolgsaussichten der zu Lasten der Invalidenversicherung gehenden Behandlung zu gefährden (BGE 97 V 54). In BGE 102 V 40 (bestätigt und präzisiert in BGE 112 V 347 ff.