Eine Ausnahme bildet EVGE 1968 S. 240 f., wo es allerdings um die Leistungspflicht für eine stationäre Behandlung ging. In der Invalidenversicherung gilt die Rechtsprechung zum Behandlungskomplex in beiden Richtungen. Danach hat die Invalidenversicherung im Rahmen ihrer Leistungspflicht auch für die Behandlung sekundärer (grundsätzlich in den Bereich der Krankenversicherung fallender) Leiden aufzukommen, wenn die Behandlung des sekundären Leidens derart eng mit derjenigen des Grundleidens verbunden war, dass sie nicht losgelöst von diesem hätte vorgenommen werden können, ohne die Erfolgsaussichten der zu Lasten der Invalidenversicherung gehenden Behandlung zu gefährden (BGE 97 V 54).