6b/bb in fine). Zur Frage, ob diese in der Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung zum Behandlungskomplex analog auch in der Krankenversicherung zur Anwendung gelangt, wird in einem Urteil des EVG vom 11. Mai 1998 (publiziert in SVR 1999 KV Nr. 1 S. 1 ff.) Folgendes ausgeführt: «Die Rechtsprechung zum Behandlungskomplex in der Krankenversicherung gelangte bisher praktisch nur zur Anwendung, wenn es darum ging, die Leistungspflicht der Krankenkasse zu verneinen (so BGE 120 V 212 Erw. 7b und die dort zitierte Rechtsprechung). Eine Ausnahme bildet EVGE 1968 S. 240 f., wo es allerdings um die Leistungspflicht für eine stationäre Behandlung ging.