Dementsprechend enthält die erste per 1. Januar 2000 gültige GGML denn auch den Hinweis auf die Möglichkeit einer befristeten Listenaufnahme, damit die Wirtschaftlichkeit des Präparats überprüft werden könne. Die SL bzw. GGML ist ausserdem einer periodischen Überprüfung ausgesetzt, wobei gegen die Aufnahme bzw. deren Verweigerung vom BSV eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann, die wiederum mittels Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste weitergezogen werden kann (Art. 90 KVG). Damit ist die Kontrolle über das für die Liste verantwortliche BSV gewährleistet.