Im vorliegenden Fall gibt es keine Anzeichen, dass die im Rahmen der Krankenversicherung fehlende Listenaufnahme von Präparaten, welche die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen übernimmt, willkürlich wäre. Die unterschiedliche Behandlung erklärt sich mit dem in der obligatorischen Krankenversicherung geltenden Grundsatz, dass die von der Kasse zu erbringenden Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (Art. 32 Abs. 1 KVG). Dementsprechend enthält die erste per 1. Januar 2000 gültige GGML denn auch den Hinweis auf die Möglichkeit einer befristeten Listenaufnahme, damit die Wirtschaftlichkeit des Präparats überprüft werden könne.