Diverse von der Invalidenversicherung übernommene Präparate (z.B. die der Beschwerdeführerin verschriebenen Cymevene und Fungizone) wurden zudem nicht von Anfang an in die GGML aufgenommen bzw. befinden sich bis heute nicht auf dieser Liste (z.B. Netromycin und Rhinomer). Andere Präparate (z.B. Azactam) wurden in der Zwischenzeit wieder von der Liste gestrichen. Im Allgemeinen ist der Richter nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Schlussfolgerungen der Fachleute in einem Sachverhalt, der ausschliesslich medizinische Überlegungen beschlägt (wie die Frage der Listenaufnahme von Medikamenten), stichhaltig sind.