Die vom BSV erlassene GGML hat ausserdem - im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin - sehr wohl konstituierende Wirkung. Die Invaliden- und die Krankenversicherung sind zwei voneinander unabhängige Zweige der Sozialversicherung. Eine automatische Übernahme von Leistungen der Invalidenversicherung in die Krankenversicherung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 KVG verlangt dementsprechend auch ausdrücklich die formelle Aufnahme in die Listen nach Absatz 1.