52 Abs. 2 KVG auch nicht zum Zeitpunkt der Listenaufnahme. Eine Abweichung vom Listenprinzip rechtfertigt sich auch dann nicht, wenn bei Art. 52 Abs. 2 KVG der gesetzgeberische Grundgedanke herangezogen wird. Ziel dieser Gesetzesbestimmung ist es, bei Geburtsgebrechen nach Erreichen des 20. Altersjahres, wenn die Zuständigkeit der Invalidenversicherung wegfällt, die Kontinuität einer begonnenen Therapie zulasten der Sozialversicherung, d.h. der Krankenversicherung, zu gewährleisten (vgl. Eugster, a.a.O., Rz 209). Ein solcher Spezialfall liegt hier nicht vor. Die vom BSV erlassene GGML hat ausserdem - im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin - sehr wohl konstituierende Wirkung.