Das BSV hat die GGML jedoch erst per 1. Januar 2000 erlassen bzw. in die SL integriert. Die fehlende Voraussetzung der Listenaufnahme kann nun aber nicht dadurch ersetzt werden, indem allenfalls durch den Richter festgestellt wird, dass das BSV die Liste für Geburtsgebrechen bereits vor dem 1. Januar 2000 hätte einführen müssen. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung der kranken Versicherten mit einem Geburtsgebrechen und denjenigen ohne Geburtsgebrechen führen. Art. 27 KVG will die Geburtsgebrechen gegenüber den anderen Krankheiten aber nicht privilegieren. Zudem äussert sich Art. 52 Abs. 2 KVG auch nicht zum Zeitpunkt der Listenaufnahme.