Aufgrund des in der Krankenversicherung geltenden Listenprinzips besteht somit grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenübernahme. Zu prüfen bleibt, ob die Krankenkasse A unmittelbar aus Art. 52 Abs. 2 KVG verpflichtet werden kann, für die Kosten der erwähnten Medikamente, welche unbestrittenermassen zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehören, aufzukommen. d) Das KVG und damit insbesondere die Art. 27 und 52 Abs. 2 sind seit dem 1. Januar 1996 in Kraft. Das BSV hat die GGML jedoch erst per 1. Januar 2000 erlassen bzw. in die SL integriert.