c) (...) Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 KVG erliess das BSV per 1. Januar 2000 eine Geburtsgebrechenmedikamentenliste (GGML) und integrierte diese in die SL. (...) In der Zeit, für welche die Beschwerdeführerin die Übernahme der ihr verordneten Medikamente (Cymevene 03.08.99 - 31.03.00; Fungizone 06.08.99 - 05.02.00; Azactam 24.02.99 - 23.05.99; Netromycin 03.08.99 - 26.09.00; Rhinomer Nasenspray 06.08.99 - 26.09.00) aus der obligatorischen Krankenversicherung verlangt, befanden sich diese Präparate nicht auf der SL bzw. GGML. Aufgrund des in der Krankenversicherung geltenden Listenprinzips besteht somit grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenübernahme.