Seit dem 1. Januar 2001 hält Art. 64 KVV fest, dass das BSV die SL in elektronischer Form und mindestens einmal jährlich in gedruckter Form veröffentlicht. Ein Arzneimittel wird in die SL aufgenommen, wenn seine Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist und die Registrierung oder ein Attest der zuständigen schweizerischen Prüfstelle vorliegt (Art. 30 Abs. 1 KLV). Das Bestehen der Aufnahmebedingungen wird periodisch überprüft (Art. 65 Abs. 7 KVV). Im Rahmen des Leistungskatalogs des KVG gilt das sogenannte Listenprinzip.